Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Firma Autobedarf Karl Kastner Gesellschaft m.b.H.
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, welche die Firma Autobedarf Karl Kastner Gesellschaft m.b.H., im folgenden kurz „Kastner“ als Verkäufer der von Ihnen angeschafften Waren abschließt, sowie für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Etwaige entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Käufers gelten als ausdrücklich ausgeschlossen, wenn diese von Kastner nicht schriftlich und firmen mäßig gezeichnet anerkannt werden. Gegenbestätigungen des Käufers mit abweichenden Bedingungen wird hier mit ausdrücklich widersprochen. Mit Annahme der von Kastner gelieferten Waren verzichtet der Käufer jedenfalls auf etwaige von ihm genannte eigene Geschäftsbedingungen.
Alle Angebote von Kastner sind stets freibleibend. Ein Kaufvertrag kommt erst durch die Unterfertigung des Kastner Auftrages oder durch die schriftliche Bestätigung durch Kastner zustande, bei Fehlen einer solchen durch die widerspruchslose Entgegennahme der Ware und einer von Kastner ausgestellten Rechnung.
Bestellungen sind hinsichtlich aller Einzelheiten genau zu spezifizieren, der Käufer trägt das Risiko unvollständiger oder ungenauer Angaben. Handelsübliche oder geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Größe oder Ausrüstung bleiben vorbehalten.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch Kastner. Mündliche Vereinbarungen sind erst mit schriftlicher Bestätigung von Kastner wirksam.
Die mitgeteilten Preise sind, auch soweit sie in der Auftragsbestätigung enthalten sind, freibleibend und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und in der Regel ab Lager des Ortes der Niederlassung von Kastner. Es bleibt vorbehalten, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu berechnen, sofern sich die Listenpreise von Kastner zwischenzeitlich bis zur Lieferung verändern. Im Falle der Erhöhung der Preise über 10 % kann eine einvernehmliche Auflösung des Liefervertrages für noch nicht in Fertigung oder noch nicht in Lieferung befindliche Ware erfolgen. Bei Kleinbestellungen unter EUR 50,00 kann ein Bearbeitungskostenanteil von 15 % in Rechnung gestellt werden.
Für jeden einzelnen Auftrag oder Abruf bleibt Kastner die Angabe der Lieferzeit vorbehalten. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich. Kastner wird die angegebenen Lieferzeiten nach Möglichkeit einhalten. Ereignisse höherer Gewalt oder Verzug der Vorlieferanten entpflichten Kastner von den eingegangenen Verpflichtungen und berechtigen, diese ganz oder teilweise aufzuheben, oder die Lieferzeiten hinauszuschieben ohne dass der Besteller, falls nicht ausdrücklich andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, von der Verpflichtung zur späteren Abnahme entbunden ist. Jeglicher Ersatz von Verzugs- und Nichterfüllungsschäden ist ausgeschlossen.
Ist bei Bestellungen auf Abruf keine bestimmte Abnahmefrist vereinbart, so muss der Abruf vom Käufer mindestens 3 Monate vor dem gewünschten Liefertermin erfolgen. Bei Sonderanlagen verlängert sich diese Frist auf 6 Monate. Ist der Abruf durch den Käufer innerhalb einer bestimmten Frist vereinbart, ist Kastner berechtigt, bei Ablauf der Frist den offenen Teil der Abruforder auszuliefern. Bei Bestellungen auf Abruf muss die bestellte Ware innerhalb der vereinbarten Frist, spätestens jedoch innerhalb von 12 Monaten abgerufen sein.
Wenn keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers versandt. Kastner versendet die bestellten Waren nach eigener Wahl – per Post, Bahn oder Autotransport. Etwaige Beschädigungen sind unmittelbar bei Abnahme der Sendung bei der Post, der Eisenbahnverwaltung des Empfangsortes, dem Güterbeförderer oder für den Fall der Lieferung durch eigenen LKW, bei den Fahrern von Kastner zu melden und auf den Versandpapieren bescheinigen zu lassen.
Beanstandungen müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Arbeitstagen, und zwar entweder schriftlich, per Telefax oder E-Mail, geltend gemacht werden. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eintreffen im handelsüblichen Umfang zu überprüfen. Die nicht fristgerechte Einbringung der Mängelrüge spätestens am 3. Tag nach Empfang, sowie die Verarbeitung oder der Weiterverkauf der Ware gelten als Anerkennung der Ordnungs-mäßigkeit der Lieferung. Rücksendungen haben frachtfrei an die ausliefernde Stelle zu erfolgen und werden nur nach vorheriger ausdrücklicher Einverständniserklärung mit der Rücksendung angenommen. Etwaige Rücksendungen können nur im Originalzustand zurückgenommen werden. Spezifikationszeichen dürfen nicht entfernt werden. Die beschädigte Stelle muss kenntlich gemacht werden, des weiteren sind Rechnungsnummer, Datum und Grund der Beanstandung anzugeben, sowie ein Vermerk „Beanstandung“ deutlich sichtbar anzubringen. Die Berechnung einer Wiedereinlagerungs- und Manipulationsgebühr von mindestens 15 % des zurückgegebenen Warenwertes ist vorbehalten.
Kastner übernimmt keine Haftung, wenn die Ausbesserungs- oder Ersatzleistung durch eigenmächtige Nachbesserungsarbeiten des Käufers erschwert wird. Bei berechtigter Beanstandung ersetzt Kastner wahlweise die Ware oder erteilt eine Gutschrift in Höhe des zurückgegebenen Warenwertes. Alle anderen Ansprüche des Käufers wie Preisminderung, Schadenersatz, Verdienstentgang oder anderes sind ausgeschlossen. Zur Beseitigung von Mängeln ist Kastner nicht verpflichtet, solange der Käufer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt. Kastner leistet keine Gewähr für die Brauchbarkeit der gelieferten Ware zu einem bestimmten Zweck. Falls Kastner für bestimmte Produkte ausdrücklich eine schriftliche Garantie übernimmt, richten sich Art und Umfang der Garantieleistungen nach den jeweiligen Garantiebestimmungen. Gegenüber Unternehmern gilt die Gewährleistungs-frist von einem Jahr, wobei die Beweislast beim Kunden liegt. Für Gebrauchtgeräte verkürzt sich die Gewährleistung auf 6 Monate.
Aus dem Produkthaftungsgesetz resultierende Ersatzpflichten für Sachschäden, die gewerblichen Nutzern entstehen, sowie Produkthaftungsansprüche, die aus anderen Bestimmungen abgeleitet werden könnten, sind ausgeschlossen, ebenso jegliche Folgeschäden. Der Käufer verpflichtet sich, den Ausschluss der Haftung für unternehmerische Sachschäden gemäß dem Produkthaftungsgesetz bei Weiterveräußerung der Ware auf seinen Käufer zu überbinden.
Bei der Durchführung von Reparaturen und Installationen haftet Kastner ausschließlich für die fachgerechte Ausführung der Arbeiten und die Brauchbarkeit der dabei verwendeten Teile. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Änderungen, sowie zur Lieferung von Ersatzteilen oder Ersatzmaschinen hat der Besteller die erforderliche Zeit und Gelegenheit unentgeltlich zu gewähren und auf Wunsch Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Auf Wunsch des Käufers übernimmt Kastner die Montage gelieferter Maschinen und Einrichtungen. Hierzu bedarf es besonderer Vereinbarungen. Bei Montagen der von uns gelieferten Werkstätteneinrichtungen handelt es sich nicht um Bauleistungen gemäß § 19 Abs. 1a UStG 1994.
Die Zahlungskonditionen lauten auf 14 Tage mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto, für die Montage-, Reparaturrechnungen und Werkstätten-Ersatzteillieferungen gelten die auf der Rechnung angeführten Konditionen. Abänderungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn Kastner über den Betrag verfügen kann. Wechsel werden nicht angenommen. Die Gewährung von Skonto setzt voraus, dass keine fälligen Rechnungen offen sind. Für den Fall des Verzuges oder Bekannt werden von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist Kastner berechtigt, die Lieferung und weitere Lieferungen einzustellen, vom Vertrag zurückzutreten, die sofortige Zahlung aller Kastner zustehenden Forderungen, auch aus anderen Verträgen ohne Rücksicht auf ein etwa gewährtes Ziel oder eine etwa gewährte Stundung zu verlangen, für die geschuldete Summe Sicherheit nach Wahl zu fordern, oder die im Eigentum von Kastner stehende Ware sofort abzuholen. Der Käufer gestattet schon im Vorhinein das Betreten seiner Räumlichkeiten zu diesem Zweck. Im Falle des Verzuges ist Kastner berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 5 % über der Nationalbankrate zu berechnen. Alle im Falle eines Verzuges entstehenden Kosten eines von Kastner beauftragten Rechtsanwaltes gehen zu Lasten des Käufers. Für den Fall des Verzuges ist Kastner weiters wahlweise berechtigt, vereinbarte Lieferungen nur noch gegen Nachnahme auszuführen. Falls der Käufer solche Nachnahmen nicht einlöst, kann Kastner die Waren anderweitig auf Rechnung des Käufers oder auf eigene Rechnung veräußern, wobei Kastner im übrigen alle sonstigen Rechte gegen den Käufer vorbehalten bleiben, insbesondere der Anspruch auf Erstattung der Differenz zwischen dem vereinbarten Kaufpreis und dem durch Notverkauf erzielten Preis.
Rechnungsabzüge, sei es im Wege der Aufrechnung, der Minderung, der Zurückbehaltung oder sonstiger Einwendungen sind ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich im Einzelfall etwas anderes zugestanden oder gerichtlich entschieden ist.
Kastner behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Kastner ist berechtigt, Zahlungen des Kunden wahlweise auch auf andere, insbesondere ältere Verbindlichkeiten anzurechnen. Bei Weiterveräußerung vor kompletter Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, Kastner die entsprechende Kaufpreis Forderung sicherheitshalber abzutreten. Im Fall der Verarbeitung vor kompletter Bezahlung ist der Käufer verpflichtet, Kastner die entsprechende Kaufpreisforderung sicherheitshalber abzutreten. Im Fall der Verarbeitung vor kompletter Bezahlung entsteht Miteigentum von Kastner und des Verarbeiters im Verhältnis der beiderseitigen, verarbeiteten Wertanteile zum Zeitpunkt der Verarbeitung.
Der Käufer ist nicht berechtigt, über die Waren in anderer Weise, etwa durch Verpfändung oder Sicherheitsübereignung zu verfügen. Im Falle des Verzuges des Käufers ist Kastner berechtigt, die im Vorbehaltseigentum von Kastner stehende Ware unter Aufrechterhaltung des Kaufpreises bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abzunehmen. Zu diesem Zweck gestattet der Käufer Kastner und den von Kastner beauftragten Personen den Abtransport der im Vorbehaltseigentum stehenden Waren und das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten.
Kastner ist berechtigt, die Vorbehaltsware freihändig unter Anrechnung auf die Kaufpreisforderung zu veräußern. Von allen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen Eingriffen in die Ware, die den Besitz des Käufers an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren von Kastner betreffen, hat der Käufer Kastner unverzüglich zu unterrichten. Die Kosten etwaiger Interventionen von Kastner gegenüber Vollstreckungsgläubigern gehen zu Lasten des Käufers.
Die Kosten der Verpackung sind in der Regel im Verkaufspreis inkludiert. Eine Verpflichtung zur Rücknahme der Verpackung besteht nicht, soweit nicht zwingende anders lautende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen. In diesem Fall behält sich Kastner die Berechnung angemessener Kosten für Rücknahme und Entsorgung vor.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen begründet nicht die Unwirksamkeit des ganzen Vertrages. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche wirksame, deren Inhalt nach ihrem wirtschaftlichen Zweck dem mit der jeweils unwirksamen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.
Der Käufer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass seine Firmendaten EDV mäßig erfasst und verarbeitet werden. Kastner verpflichtet sich, diese Daten nur für eigene Zwecke zu verwenden.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist für beide Teile für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, auch für Klage und Rückgabe der von Kastner gelieferten Ware, das sachlich zuständige Gericht in Innsbruck. Anzuwenden ist österreichisches Recht.